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Infos und Massnahmen im Bereich der beruflichen Vorsorge

Mo,  21.12.2020

Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven zur Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge in der Pensionskasse 

Aufgrund der besonderen Lage hat der Bundesrat beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab.

Weitere Infos und die entsprechenden Gesetzesartikel findet ihr unter folgendem Link:

https://www.bsv.admin.ch

 

Rückzahlung Vorbezug für Wohneigentum

  • Ab 1.1.2021 ist die Möglichkeit zur Rückzahlung eines Vorbezuges für Wohneigentum nicht mehr bis drei Jahre vor Erreichen des Schlussalters begrenzt, sondern bis zum reglementarischen Anspruch auf Altersleistung möglich. Die Anmerkung im Grundbuch kann somit frühestens bei Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistung gelöscht werden.
  • Die Pflicht der Rückzahlung erlischt folglich nicht mehr drei Jahre vor Entstehung der Altersleistung, sondern besteht neu bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistung.  


Weiterführen der Vorsorge nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Alter 58

  •  Ab 1.1.2021 können Versicherte, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde (Verlust der Arbeitsstelle), wahlweise die Weiterführung der ganzen Versicherung oder lediglich der Versicherung für die Risiken Invalidität und Tod bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen. Die Beiträge sind dabei vollumfänglich von den Versicherten zu bezahlen. Dauert die Weiterführung der Versicherung länger als zwei Jahre, muss die Altersleistung in Rentenform bezogen werden. Folglich ist kein Kapitalbezug mehr möglich.
  • Die Übergangsbestimmung sieht vor, dass Versicherte nach Vollendung des 58. Altersjahres, die nach dem 31.7.2020 durch eine Kündigung des Anstellungsverhältnisse durch den Arbeitgeber unfreiwillig aus der beruflichen Vorsorge ausscheiden, die Weiterführung ab dem 1.1.2021 bei ihrer bisherigen Pensionskasse beantragen können, sofern in der Zwischenzeit nicht bereits Altersleistungen bezogen werden.

 

Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Herzliche Grüsse und eine schöne Adventszeit,

Ihr RVA - Team